Bundes­gerichtshof entscheidet: Facebook muss Regeln zu „Hassrede“ nachbessern

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Facebook und andere soziale Netzwerke stellen für die Nutzung ihrer Plattformen Regeln auf, darunter auch solche zum Umgang mit sog. Hassrede („Hate Speech“). Verstöße gegen die Regeln sanktioniert Facebook u.a. mit der Löschung von Beiträgen und in Einzelfällen auch mit vorübergehenden oder permanenten Account-Sperrungen. In gleich zwei solchen Fällen hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) dazu geurteilt, ob die Befugnis zur Entfernung von Beiträgen und Sperre von Nutzerkonten die Nutzer unangemessen benachteiligt und ob Facebook unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit Inhalte löschen darf, die zwar nicht strafbar sind, aber gegen die Gemeinschaftsstandards verstoßen.

Geklagt hatten ein Mann und eine Frau, deren Beiträge wegen abschätziger Äußerungen über Muslime und Zugewanderte gelöscht wurden – zudem hatte Facebook die Accounts für 3 bzw. 30 Tage gesperrt. Die Kläger wollten die Freischaltung der gelöschten Beiträge erreichen sowie Facebook zur Unterlassung einer erneuten Kontosperre verpflichten lassen. Das LG Regensburg und das OLG Nürnberg haben die Klagen in den Vorinstanzen im Wesentlichen abgewiesen.

Mit Urteilen vom 29.07.2021 (Az. III ZR 179/20 und III ZR 192/20) hat der BGH entschieden, dass die Geschäftsbedingungen von Facebook vom 19. April 2018 zur Löschung von Nutzerbeiträgen und Kontensperrung bei Verstößen gegen die in den Bedingungen festgelegten Kommunikationsstandards unwirksam sind. Dies gelte, weil sich Facebook nicht gleichzeitig dazu verpflichtet, den Nutzer über die Entfernung seines Beitrags zumindest nachträglich und über eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos vorab zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit zurGegenäußerung mit anschließender Neubescheidung einzuräumen. 

In seinem Urteil hält der BGH zunächst fest, dass die geänderten Nutzungsbedingungen wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen wurden. Hierzu genüge es, dass die Kläger auf die ihnen in Form eines Pop-up-Fensters zugegangene Mitteilung der Beklagten über die beabsichtigte Änderung die entsprechende, mit "Ich stimme zu" bezeichnete Schaltfläche angeklickt hatten. 

Die Gemeinschaftsstandards seien jedoch gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie die Nutzer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen würden. Es müsse eine Abwägung der betroffenen Grundrechte vorgenommen werden – hier auf Seiten der Nutzer die Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG und auf Seiten von Facebook die Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 GG. 

Für zukünftige Verfahren von hoher Bedeutung ist die Feststellung des BGH, dass Facebook – und damit auch anderen soziale Netzwerke – berechtigt sind, den Nutzern ihres Netzwerks die Einhaltung bestimmter Kommunikationsstandards vorzugeben, die über die strafrechtlichen Vorgaben (z.B. Beleidigung, Verleumdung oder Volksverhetzung) hinausgehen. Die Plattformen dürfen sich das Recht vorbehalten, bei Verstößen gegen die Kommunikationsstandards Beiträge zu entfernen und das betreffende Nutzerkonto zu sperren. 

Dies ist laut Urteil des BGH allerdings nur dann erlaubt, wenn sich der jeweilige Anbieter gleichzeitig verpflichtet, den betreffenden Nutzer über die Entfernung eines Beitrags zumindest nachträglich und über eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos vorab zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit zur Gegenäußerung einzuräumen, an die sich eine Neubescheidung anschließt. An einem solchen Verfahren fehlte es vorliegend, weswegen Facebook nun verpflichtet ist, die gelöschten Beiträge wiederherzustellen.

Es ist davon auszugehen, dass Facebook seine Gemeinschaftsstandards entsprechend nachbessern wird. Die Kläger dürften somit zwar einen Etappensieg errungen, die Gemeinschaftsstandards der Plattform selbst aber gerade nicht „zu Fall gebracht“ haben.

Autor: Rechtsanwalt Marc Hügel