OLG Brandenburg: DSGVO-Entschädigungs­anspruch muss vom Anspruch­steller schlüssig dargelegt werden

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Mit Beschluss vom 11.08.2021, Az. 1 U 69/20, hat nun auch das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden, dass es bei der Geltendmachung von DSGVO-Entschädigungsansprüchen keine Beweislastumkehr für das Vorliegen eines Schadens gibt, sondern der Schaden vom Anspruchsteller schlüssig dargelegt werden muss.

Der Beklagte hatte gegen den Kläger vor dem Landgericht Potsdam im Wege der Widerklage einen Entschädigungsanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO geltend gemacht. Das Landgericht Potsdam wies die Widerklage des Beklagten ab, da ein Schaden vom Beklagten nicht schlüssig dargelegt worden war.

Hiergegen legte der Beklagte Berufung beim Oberlandesgericht Brandenburg ein und vertrat die Auffassung, aus Art. 82 Abs. 3 DSGVO in Verbindung mit dem Erwägungsgrund Nr. 146 Satz 2 DSGVO folge eine Beweislastumkehr für das Vorliegen eines Schadens.

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat die Berufung des Beklagten nun durch Beschluss zurückgewiesen, da diese nach Auffassung der Richter offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hatte:

Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut sowohl des Art. 82 Abs. 3 DSGVO als auch der Ausführungen im Erwägungsgrund Nr. 146 zur DSGVO beziehe sich die darin niedergelegte Nachweisobliegenheit des Verantwortlichen allein auf seine Verantwortlichkeit für die Umstände, die den Schaden herbeigeführt haben, nicht aber - auch - auf den Schaden selbst.

Mit seiner Entscheidung schloss sich das Oberlandesgericht Brandenburg dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 25.2.2021, 17 Sa 37/20) sowie dem Oberlandesgericht Bremen (Beschluss vom 16.7.2021,1 W 18/21) an, die bereits zuvor ähnliche Auffassungen vertreten hatten.

Der Beklagte kann gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof einlegen.

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Autor: Rechtsanwalt Maximilian Braun