KG Berlin: Google muss Marken­inhabern nur begrenzt Auskunft erteilen

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Das Kammergericht Berlin hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit dem Umfang des Auskunftsanspruchs des Markeninhabers nach § 19 MarkenG befasst.

Dem Urteil (KG Berlin, Urteil vom 13.07.2021, Az. 5 U 87/19) liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Unternehmen hatte unter Verletzung von Marken- und Kennzeichenrechten Google Ads-Werbung im Internet geschaltet. Die Markeninhaberin verlangte daraufhin Auskunft von Google hinsichtlich des Zeitpunkts der Werbeschaltung, der Anzahl der generierten Klicks sowie hinsichtlich der Preise für die Werbung.

Das Kammergericht Berlin hat nun entschieden, dass der Rechteinhaber in einem solchen Fall lediglich einen Anspruch auf Auskunftserteilung hat hinsichtlich des Zeitpunkts, ab wann die Anzeige geschaltet wurde, nicht jedoch auf Mitteilung, wie viele Klicks die Anzeige generierte und welche Entgelte für die Anzeigenschaltung gezahlt wurden.

Der Anspruch auf Mitteilung des Zeitpunkts der Werbeschaltung ergibt sich laut Gericht aus § 19 Abs.1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 MarkenG. Hiernach hat der Markeninhaber einen Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. Wird eine Werbeanzeige für eine Dienstleistung im Internet geschaltet, liege darin die Eröffnung eines Vertriebsweges, so das Gericht. Zudem umfasse die „Auskunft über den Vertriebsweg“ nicht nur die Mitteilung, dass ein bestimmter Vertriebsweg bestanden habe, sondern auch die Angabe, wann dieser Vertriebsweg eröffnet wurde. Dies folge auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift: Ziel des Auskunftsanspruches nach § 19 MarkenG sei es, dem Rechteinhaber die wirksame Durchsetzung seiner Rechte zu ermöglichen und ihn in die Lage zu versetzen, Vertriebskanäle trocken zu legen und einen etwaigen Schadenersatzanspruch vorzubereiten. Hierfür sei es von Bedeutung, ab wann der betreffende Vertriebsweg bestanden habe.

Einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der Anzahl der generierten Klicks sowie der hierfür gezahlten Entgelte sah das Gericht jedoch nicht von § 19 MarkenG gedeckt.

Insbesondere sei die Anzahl der Klicks keine Frage, ob und ab wann ein Vertriebsweg zur Verfügung gestanden habe. Diese Angabe falle insbesondere auch nicht unter § 19 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG, wonach unter anderem über die Menge der ausgelieferten Waren Auskunft zu erteilen ist. Hierdurch würde der Wortsinn der Regelung überschritten. Die Vorschrift nehme insoweit allein auf "Waren" Bezug; um diese gehe es hier aber nicht.

Auch hinsichtlich der Preise für die Anzeigenschaltung sei § 19 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG nicht einschlägig. Danach ist unter anderem Auskunft zu erteilen über die Preise, die für die widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen erzielt wurden. Bei den Anzeigenpreisen handelt es sich jedoch gerade nicht um Preise für die angebotene Dienstleistung selbst, sondern lediglich um Preise für Dienstleistungen, die für die rechtsverletzende Tätigkeit genutzt wurden. Auf diese erstrecke sich der Auskunftsanspruch des § 19 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG nicht.

Auch eine Störerhaftung von Google und damit einen möglichen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB iVm § 19d MarkenG hat das Gericht vorliegend verneint, da Google die Anzeige direkt nach Kenntnis von deren rechtsverletzenden Inhalt gesperrt hat.

Autor: Rechtsanwältin Anna Zimmermann