Kein Fairnessaus­gleich für VW-Käfer-Konstrukteur

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Das Oberlandesgericht Braunschweig hat mit Urteil vom 10.03.2022, Az. 2 U 47/19, die Berufung der Tochter eines früheren Karosserie-Konstrukteurs der Porsche AG, der an der Entwicklung des als Ur-Käfer bezeichneten Fahrzeuges beteiligt war, zurückgewiesen.

Die Klägerin hatte argumentiert, dass das Design des Ur-Käfers auf ihren Vater zurückzuführen sei und sich sein Werk auch heute noch in dem Modell VW-Beetle/Käfer fortsetze. Aufgrund des Missverhältnisses zwischen dem damaligen Lohn ihres Vaters und dem wirtschaftlichen Erfolg des Fahrzeuges hatte sie auf eine weitere Vergütung, einen sogenannten Fairnessausgleich gem. § 32a UrhG, geklagt. Das erstinstanzliche Gericht hatte einen solchen Anspruch verneint und die Klage abgewiesen.

Auch die Berufung der Klägerin blieb nun ohne Erfolg. Zum einen sah das Gericht es als nicht nachgewiesen an, dass der Vater der Klägerin tatsächlich Urheber der äußeren Gestaltung des Ur-Käfers gewesen sei.

Zum anderen sah das Gericht in dem Design des Ur-Käfers kein schutzfähiges Werk im urheberrechtlichen Sinn. Bei einem Gebrauchsgegenstand wie einem Auto unterlägen nur solche Merkmale dem urheberrechtlichen Schutz, die nicht allein technisch, sondern auch künstlerisch gestaltet seien.

Maßgeblich sei in dieser Hinsicht, ob der ästhetische Gehalt als solcher ausreiche, um von einer künstlerischen Leistung ausgehen zu können. Dies hat das Gericht im Ergebnis verneint. Insbesondere sah das Gericht in den für den Käfer charakteristischen Merkmalen wie das Trittbrett, das „Käfer-Lächeln“ und die aufgesetzten Kotflügel keine nach dem Urheberrecht individuelle schutzfähige schöpferische Leistung. Sie seien vielmehr damals schon bekannt und bei anderen Fahrzeugen zu finden gewesen.

Darüber hinaus sah das Gericht, selbst für den Fall, dass für das Design des Ur-Käfers ein urheberrechtlicher Schutz anzunehmen wäre, in dessen Verwendung in dem Folgemodell VW-Beetle/Käfer lediglich eine freie zulässige Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG a.F. Danach darf ein selbstständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden. Trotz der Übereinstimmung einzelner Gestaltungselemente spiegele sich der Gesamteindruck der früheren Fahrzeuge nicht in dem neuen Modell wider, so das Gericht.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Klägerin kann hiergegen noch Beschwerde einlegen.

Autor: Rechtsanwältin Anna Zimmermann