EU-Recht: Digital Services Act zur Internetregu­lierung beschlossen

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Nachdem im Dezember 2020 die EU-Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung „über einen Binnenmarkt für digitale Dienste“ vorgelegt hatte, haben sich in der Nacht zum Samstag Vertreter des EU-Parlaments, des Ministerrats und der Brüsseler Kommission auf eine finale Fassung verständigt. Der endgültige Text des „DSA" wird jedoch voraussichtlich erst in einigen Wochen vorliegen.

Ziel der Verordnung ist es, mit europaweit einheitlich geltenden Vorgaben die Internetnutzung für Verbraucher sicherer und transparenter zu machen, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit zu fördern und einen klaren gesetzlichen Rahmen für Online-Plattformen zu schaffen.

Der DSA erfasst zu diesem Zweck vier Arten von digitalen Diensten, für die unterschiedlich strenge Vorschriften gelten sollen. Unterschieden wird nach „Intermediären“ wie Access-Providern oder Registraren, Hosting-Providern, Online-Plattformen wie eBay oder dem Google Play Store und „sehr großen Online Plattformen“, die mehr als 45 Mio. Nutzer in der EU haben. Die neuen Regeln gelten dabei auch dann, wenn der Anbieter keinen Firmensitz in der EU hat.

Die Verordnung sieht u.a. folgende Regelungen vor:

  • Maßnahmen zur Bekämpfung illegaler Waren, Dienstleistungen oder Inhalte im Internet, wie z. B. einen Mechanismus, mit dem Nutzer solche Inhalte kennzeichnen können, und die Zusammenarbeit von Plattformen mit "vertrauenswürdigen Meldern"
  • neue Verpflichtungen zur Rückverfolgbarkeit von gewerblichen Nutzern auf Online-Marktplätzen, um die Identifizierung von Verkäufern illegaler Waren zu erleichtern, sowie eine Pflicht für Online-Marktplätze, stichprobenartig zu prüfen, ob Produkte oder Dienstleistungen in einer offiziellen Datenbank als illegal eingestuft worden sind
  • wirksame Schutzvorkehrungen für Nutzer, einschließlich der Möglichkeit, Entscheidungen der Plattformen über die Entfernung von Inhalten anzufechten
  • ein Verbot bestimmter Arten von gezielter Werbung auf Online-Plattformen (wenn sie sich an Kinder richtet oder besondere Kategorien personenbezogener Daten wie ethnische Zugehörigkeit, politische Ansichten oder sexuelle Ausrichtung verwendet werden)

Bei Verstößen drohen den Anbietern Strafzahlungen in Höhe von bis zu sechs Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Im Fall anhaltender Verstöße sind wiederkehrende Geldbußen in Höhe von bis zu sechs Prozent möglich.

Der DSA wird in der gesamten EU unmittelbar anwendbar sein und 15 Monate nach seinem Inkrafttreten oder ab dem 1. Januar 2024 gelten, je nachdem, was später eintritt. Für die sehr großen Plattformen und Suchmaschinen sollen die Regeln bereits vier Monate nach Inkrafttreten gelten.

Autor: Rechtsanwalt Marc Hügel