Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) vertritt mehr als 100.000 Mitglieder (KomponistInnen, TextdichterInnen und Musikverlage). Um deren Interessen auch gegenüber Anbietern generativer KI durchzusetzen, hat sie bereits 2024 als erste Verwertungsgesellschaft weltweit ein Lizenzmodell für derartige Anwendungen veröffentlicht.
Nachdem Anbieter wie OpenAI (ChatGPT) und Suno, Inc. (Suno) den Abschluss von Lizenzverträgen ablehnten, klagte die GEMA vor dem Landgericht München. Anhand von exemplarischen Sachverhalten soll geklärt werden, ob die KI-Anbieter beim Training ihrer Modelle und durch die mit ihnen erzeugten Outputs Rechte der GEMA-Mitglieder verletzen. Mit Urteil vom 11.11.2025 hat das Landgericht der GEMA im Verfahren gegen OpenAI Recht gegeben (Az. 42 O 14139/24). Die Kammer bejahte Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche wegen der Verarbeitung von Liedtexten in KI-Sprachmodellen.
Nun hat die GEMA auch das Verfahren gegen Suno gewonnen (Urteil vom 31.07.2026, Az. 42 O 763/25). Die Entscheidung ist in vielerlei Hinsicht beachtlich. Auch hier bejahte das Gericht Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche der GEMA – anders als im OpenAI-Verfahren ging es aber um Kompositionen statt um Liedtexte. "Atemlos durch die Nacht", "Rasputin", "Big in Japan", "Forever Young", "Mambo No. 5" und "Daddy Cool" heißen die bekannten Lieder, die sich durch Eingabe von Songtext und Genre mit Suno weitgehend übereinstimmend reproduzieren ließen.
Schon die Frage der Zuständigkeit warf ungewöhnliche Fragen auf, denn das Training der Suno-KI fand in den USA statt. § 131 Abs. 2 VGG erlaubt es einem (deutschen) Gericht aber, im Falle mehrerer Zuständigkeiten über alle Ansprüche einheitlich zu entscheiden.
Hinsichtlich des Trainings wandte das Gericht US-Recht an, da sich die fraglichen Handlungen in den USA ereignet hatten. Während im Verfahren gegen OpenAI die Frage der Schranken des UrhG, insbesondere die Text und Data Mining-Schranke aus § 44b UrhG, im Vordergrund stand, musste das Münchner Gericht hier entscheiden, ob für die Vervielfältigungshandlungen beim Training die „fair-use“-Defense greift – was verneint wurde. Alle vier Faktoren wurden zugunsten der GEMA entschieden.
Erstens liege eine gewerbliche Nutzung der Werke vor, und das Original sowie die Vervielfältigung seien derart ähnlich, dass sie den gleichen Zweck verfolgen. Da Suno beim Herunterladen der Aufnahmen von YouTube auch den dort vorhandenen Kopierschutz umgangen hatte, handelte der Anbieter bösgläubig.
Zweitens sei der Kernbereich des Urheberrechts betroffen, und Suno habe nicht nur Ideen und Motive übernommen, sondern auch die kreativen Elemente der Musikstücke – ihre Melodien.
Drittens spreche auch der Umgang der Vervielfältigung im Verhältnis zum gesamten Werk zu Lasten von Suno, da die Werke vollständig übernommen wurden und diese seien nicht nur in der Trainingsphase genutzt worden, sondern auch in den Outputs vorhanden.
Viertens hätten die beim Training erfolgten Vervielfältigungen negative Auswirkung auf den Wert der Musikwerke. Suno generiere Outputs, die eine wesentliche Ähnlichkeit zu den streitgegenständlichen Musikwerken aufwiesen, und die für den Nutzer des Musikgenerators kostenfrei zugänglich seien. Suno ermögliche damit den kostenlosen Werkgenuss.
Wie schon im Urteil gegen OpenAI kam die Kammer auch in diesem Verfahren zu dem Ergebnis, dass neben den Vervielfältigungen zu Trainingszwecken auch in den Parametern (den Gewichten) des Modells selbst durch sog. Memorisierung weitere Vervielfältigungen hergestellt wurden. Deren Rechtmäßigkeit richtete sich nach deutschem Recht, da Suno die Modelle auf Servern in der Bundesrepublik Deutschland speichert. Suno könne sich hinsichtlich dieser Kopien nicht auf die Text und Data Mining Schranke des § 44b UrhG berufen, denn diese erlaube nur Handlungen beim Zusammenstellen des Datenkorpus, also das Extrahieren von Informationen, nicht aber die andauernde Speicherung im Modell.
Eine öffentliche Zugänglichmachung der Aufnahmen im Sinne von § 19a UrhG verneinte das Gericht. Erforderlich ist hierfür, dass die Aufnahmen durch Nutzer von Suno „von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl“ abgerufen werden können. Die Richter verneinten dies, da das Kriterium „zu Zeiten ihrer Wahl“ nicht ausreichend belegt worden sei. So hätte es teilweise bis zu 176 Versuche gleichbleibender Prompts bedurft, um eine (ausreichend ähnliche) Kopie der streitgegenständlichen Werke zu erzeugen.
Dennoch wurde Suno auch die Ausgabe der Lieder in Outputs verboten. Die GEMA hatte hilfsweise ihre Ansprüche auf die öffentliche Wiedergabe nach § 15 Abs. 2 S. 1 UrhG gestützt. Dies bejahte das Gericht. Bereits das Angebot des Modells, die Anwendung zur Generierung von Musik und durch die streitgegenständlichen Outputs werde das Recht der öffentlichen Wiedergabe verletzt. Auf den tatsächlichen Abruf der Inhalte komme es nicht an, bereits die Möglichkeit des Abrufs genüge. Es handele sich auch nicht um Rechtsverletzungen durch die Nutzer, sondern durch Suno selbst. Als Betreiber des Modells sei Suno für die Inhalte verantwortlich, sie habe durch das Training entscheidenden Einfluss auf die Outputs genommen.
Es ist zu erwarten, dass Suno (wie bereits OpenAI) Berufung einlegen wird – die aufgeworfenen Rechtsfragen sollten in der Tat durch den Bundesgerichtshof entschieden werden.