OVG Münster: Behörde darf von Bußgeld­verfahren betroffenes Unternehmen in Pressemitteilung nicht namentlich benennen

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Mit Beschluss vom 17.05.2021 (Az. 13 B 331/21) hat das Oberverwaltungsgericht NRW (OVG) entschieden, dass die Bundesnetzagentur (BNetzA) ein von einem Bußgeldverfahren betroffenes Unternehmen in einer Pressemitteilung nicht namentlich benennen darf. Es fehle an einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage.

Die BNetzA hatte eine Pressemitteilung über die Verhängung eines Bußgeldes gegen die Antragstellerin wegen unerlaubter Telefonanrufe veröffentlicht und diese dabei namentlich benannt.
 
Das OVG hielt dieses Vorgehen für rechtswidrig. Zwar seien öffentliche Stellen wie die BNetzA grundsätzlich ohne besondere Ermächtigung dazu berechtigt, im Zusammenhang mit den ihnen jeweils zugewiesenen Aufgaben Presse-, Öffentlichkeits- und Informationsarbeit zu betreiben, da dies notwendig sei, um den Grundkonsens im demokratischen Gemeinwesen zu erhalten. Amtliche Äußerungen, die einen unmittelbaren Grundrechtseingriff darstellten, bedürften jedoch der Rechtfertigung durch eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage.

Hier liege ein solcher Grundrechtseingriff vor: Die Verbreitung der Pressemitteilung unter namentlicher Nennung der Antragstellerin bedeute einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Antragstellerin, weil sie als administrative Maßnahme direkt auf die Marktbedingungen eines individualisierten Unternehmens ziele, das Verhalten der Geschäftspartner der Antragstellerin und das Verhalten der von ihr adressierten Endnutzer beeinflussen und auf diese Weise die Markt- und Wettbewerbssituation zum wirtschaftlichen Nachteil der Antragstellerin verändern könne. 

Die BNetzA habe die berufsschädigende Wirkung der Pressemitteilung ziel- und zweckgerichtet eingesetzt, um die general- und spezialpräventive Wirkung des verhängten Bußgeldes zu verstärken und um Geschäftspartner und Verbraucher vor der Antragstellerin zu warnen.

Die Verbreitung der Pressemitteilung bedurfte daher einer Ermächtigungsgrundlage, die nach den Feststellungen des OVG fehlt. So könne die Verbreitung nicht auf den Auskunftsanspruch der Presse gestützt werden, da dieser jedenfalls keine in die Grundrechte Einzelner eingreifende Weitergabe von Informationen an Dritte über den Kreis der Pressevertreter hinaus rechtfertige. Auch § 45n Abs. 8 Satz 1 TKG und § 45n Abs. 8 Satz 1 TKG könnten den Eingriff in die Grundrechte der Antragstellerin nicht rechtfertigen. Im Ergebnis erkannte das OVG der Antragstellerin daher einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch gegen
die weitere Verbreitung der streitbefangenen Pressemitteilung über die Internetseite der
BNetzA zu.
 

Autor: Rechtsanwalt Maximilian Braun