ArbG Münster: DSGVO-Schmerzensgeld von EUR 5.000 wegen Foto-Veröffent­lichung einer Arbeitnehmerin

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Das Arbeitsgericht Münster hat mit Urteil vom 25.03.2021, Az. 3 Ca 391/20, der Klägerin, einer Arbeitnehmerin einer universitären Einrichtung, einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von EUR 5.000,00 zugesprochen, da ihre Arbeitgeberin ohne ihre vorherige Zustimmung ein Foto der Arbeitnehmerin unter Hinweis auf ihre Hautfarbe in einer Werbe-Broschüre verwendet hatte.

Nach Ansicht des Arbeitsgerichts hat die Beklagte unter Verstoß gegen die DSGVO und das Kunst- Urhebergesetz ein Bild der Klägerin in einem auf ihre Hautfarbe bezogenen Zusammenhang verwendet, ohne eine schriftliche Einverständniserklärung der Klägerin einzuholen. Die Ethnie der Klägerin sei die zentrale Aussage des Bildes gewesen, da für die Internationalität der Universität geworben worden sei. Für dieses Bild wäre eine Person mit weißer Hautfarbe hingegen nicht herangezogen worden. Das Bild der Klägerin sei vielmehr gerade wegen ihrer Hautfarbe verwendet worden.

Zur Höhe des zugesprochenen Schmerzensgeldanspruchs hat das Arbeitsgericht Münster ein Monatsgehalt der Klägerin zu Grunde gelegt:

„Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von 5000€. Der Anspruch ergibt sich als Entschädigung nach § 15 AGG oder als Schmerzensgeld nach Art 82 I BDSGO, § 823 BGB iVm § 22 KUG […] Die Kammer hat ein Gehalt für ausreichend erachtet.“

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Autor: Rechtsanwalt Maximilian Braun