Bundes­gerichtshof richtet eigenen Senat für „Diesel-Verfahren“ ein

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Seit 2015 der „Diesel-Skandal“ öffentlich wurde, beschäftigen dessen Folgen betroffene Autokäufer, die Wirtschaft und natürlich auch die Gerichte. Allein in Deutschland sind weit über 2 Mio. Fahrzeuge betroffen, was zu einer regelrechten Klagewelle geführt hat. Obwohl die Sachverhalte auf den ersten Blick weitgehend identisch erscheinen, stellen sich vor Gericht eine Vielzahl schwieriger Rechtsfragen, die letztlich durch den Bundesgerichtshof (BGH) entschieden werden müssen.Bislang waren beim BGH überwiegend der VI. und VII. Zivilsenat, denen u.a. das Recht der unerlaubten Handlung zugewiesen ist, mit diesen Verfahren befasst.

Der VII. Zivilsenat verfügt dabei über eine Sonderzuständigkeit allein für solche Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben.

Aber auch die Kapazitäten dieser beiden Senate genügten nicht, um die weiterhin sehr hohe Anzahl von neu eingehenden Verfahren zu bewältigen. Einer Sprecherin des BGH zufolge sind nach grober Schätzung bislang etwa 1.700 "Diesel-Verfahren" beim BGH eingegangen. Rund 900 davon seien erledigt. 

Um eine zügige und ordentliche Bearbeitung der Verfahren zu gewährleisten sowie zur Entlastung des VI. und VII. Senats hat das Präsidium des Bundesgerichtshofs am 21. Juli 2021 nun beschlossen, mit Wirkung zum 1. August 2021 vorübergehend einen VIa. Zivilsenat als Hilfsspruchkörper einzurichten.

Diesem ist die Zuständigkeit in sog. "Diesel-Sachen" für die ab diesem Zeitpunkt neu eingehenden Verfahren zugewiesen. Der VIa. Zivilsenat wird mit Richtern aus acht anderen Zivilsenaten besetzt. Verfahren, die bis zum 31.07.2021 eingehen, werden dem VII. Zivilsenat zugewiesen.
Der BGH hat zur Einrichtung des „Diesel-Senats“ eine Pressemitteilung veröffentlicht. 

Autor: Rechtsanwalt Marc Hügel