LG Mainz: DSGVO-Schadensersatz­anspruch bei unzulässiger Negativmeldung an die Schufa

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Das Landgericht Mainz hat dem Kläger mit Urteil vom 12.11.2021, Az. 3 O 12/20, einen Schadenersatz in Höhe von EUR 5.000,00 aus Art. 82 DSGVO zugesprochen, nach dem dieser von der Beklagten unzulässigerweise gegenüber der Schufa Holding AG gemeldet worden ist.

Dem Kläger waren von der Beklagten Kosten für Stromlieferungen in Rechnung gestellt worden, die der Kläger zunächst nicht bezahlte. Die Beklagte erwirkte daher einen Vollstreckungsbescheid gegen den Kläger und meldete noch am selben Tag die Forderungen als tituliert gegenüber der Schufa Holding AG. Wenige Tage nach Zustellung des Vollstreckungsbescheides erfüllte der Kläger den Anspruch der Beklagten, was die Beklagte der Wirtschaftsauskunftei anschließend auch zur Kenntnis brachte.

Der Kläger war der Auffassung, dass sowohl die Erst- als auch die Schlussmeldung rechtswidrig gewesen seien. Die Rechtswidrigkeit der Meldungen ergebe sich nach Auffassung des Klägers daraus, dass die Beklagte die Erstmeldung unstreitig vor Ablauf der Einspruchsfrist des Vollstreckungsbescheides vorgenommen hat. Er stellte daher zuletzt einen Antrag auf Schadensersatz von nicht unter EUR 10.000,00.

Das Landgericht Mainz gab dem Schadenersatzantrag des Klägers in Höhe von EUR 5.000,00 statt. Die Meldung durch die Beklagte sei zwar in Wahrnehmung eines grundsätzlich als berechtigt anerkannten Interesses erfolgt, nämlich dem Schutz der Kreditwirtschaft, und ein milderes Mittel zur Erreichung dieses Schutzes sei nicht ersichtlich gewesen

Das Gericht kam abschließend gleichwohl zu dem Ergebnis, dass der Mitteilung personenbezogener Daten überwiegend schutzwürdige Interessen des Klägers entgegenstanden. Die Meldung noch am Tag des Erlasses des Vollstreckungsbescheides sei jedenfalls nicht rechtmäßig gewesen, da der Beklagte mit der Meldung hätte abwarten müssen, bis der Kläger die Möglichkeit hatte, den Titel zur Kenntnis zu nehmen und ggf. hiergegen Maßnahmen zu ergreifen. Aufgrund der massiven Beeinträchtigung durch diese unzulässige Meldung sei dem Kläger ein ersatzfähiger immaterieller Schaden in der zugesprochenen Höhe entstanden.

Um Schadenersatzansprüche nach der DSGVO zu vermeiden, sollten Unternehmen zukünftig nicht nur darauf achten, negative Meldungen an Wirtschaftsauskunfteien stets sorgfältig auf ihre allgemeine Zulässigkeit zu prüfen, sondern dem Schuldner auch ausreichend Zeit zu geben, um von etwaigen Vollstreckungstiteln Kenntnis zu nehmen.

Falls Sie Fragen zum datenschutzkonformen Einmelden von Schuldnern bei einer Wirtschaftsauskunftei und/oder zum Datenschutz im Allgemeinen haben, können Sie sich gerne jederzeit an unsere zertifizierten Datenschutzexperten wenden.

Autor: Rechtsanwalt Korbinian Eder