TTDSG tritt in Kraft: Einwilligungen für den Einsatz von Cookies werden zur Regel

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Am 1. Dezember 2021 ist das Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (TTDSG) in Kraft getreten.

Das Gesetz regelt unter anderem den rechtlichen Rahmen für den Einsatz von Cookies und vergleichbaren Technologien: So sieht das TTDSG vor, dass gewerbliche Betreiber von Internetseiten in Zukunft regelmäßig eine Einwilligung ihrer Nutzer einholen müssen, um Informationen auf den Endgeräten ihrer Nutzer speichern oder darauf zugreifen zu dürfen. Anders als bis zum Inkrafttreten wird der Einsatz von Cookies ohne Einwilligung nur noch in sehr engen Grenzen möglich sein, und zwar dann, wenn die Speicherung von und/oder der Zugriff auf Informationen in den Endgeräten der Nutzer unbedingt erforderlich ist, um das Angebot der Internetseite zur Verfügung stellen zu können.

Mit dem TTDSG werden nunmehr die Vorgaben der Richtlinie 2002/22/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/136/EG (sog. ePrivacy-Richtlinie) in nationales Recht umgesetzt.

Die anschließende Verarbeitung der so erhobenen personenbezogenen Daten richtet sich – wie auch bereits zuvor – nach den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Für Unternehmen und Unternehmer gilt daher fortan: Sollen Cookies und ähnliche Technologien (rechtskonform) eingesetzt werden, müssen beide Gesetze beachtet werden. Unternehmen sollten daher unbedingt sehr zeitnah sämtliche ihre Internetauftritte überprüfen und ermitteln, ob Anpassungsbedarf besteht und insbesondere Einwilligungserklärungen ihrer Nutzer einzuholen sind.

Falls Sie Fragen zum rechtskonformen Einsatz von Cookies und/oder vergleichbarer Technologien haben, können Sie sich gerne jederzeit an unsere zertifizierten Datenschutzexperten wenden.

Autor: Rechtsanwalt Maximilian Braun