VG Köln bringt Netzwerk­durchsetzungs­gesetz ins Wanken

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Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) regelt umfangreiche Pflichten für soziale Netzwerke wie Facebook, TikTok oder YouTube. Es ist im Oktober 2017 in Kraft getreten und wurde seitdem bereits mehrfach angepasst.

Zuletzt hat der Gesetzgeber mit dem „Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität“ Änderungen vorgenommen. Das Gesetz sieht neben einer Erweiterung der erfassten Straftatbestände für Anbieter sozialer Netzwerke in § 3a NetzDG eine Verpflichtung vor, proaktiv und automatisch Daten von Nutzern an das Bundeskriminalamt (BKA) weiterzugeben, wenn sie von einem Verstoß gegen bestimmte Straftatbestände ausgehen. Hierdurch soll es der beim BKA eingerichteten Zentralstelle ermöglicht werden, zu überprüfen, ob die übermittelten Inhalte strafrechtlich relevant sind. Anhand der neben dem Nutzernamen zu beauskunftenden IP-Adresse soll das BKA dann feststellen, von wo die Straftat begangen wurde und das Verfahren an die örtliche zuständige Staatsanwaltschaft abgeben. 

YouTube hat schon im Juli 2021 wegen dieser Änderungen negative Feststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht Köln (VG) erhoben und gleichzeitig Eilrechtsschutz beantragt. Auch Meta (ehemals Facebook), Twitter und TikTok haben vor dem VG entsprechende Klagen anhängig gemacht. Obwohl es sich um Eilverfahren handelt, konnte das VG bis zum Inkrafttreten der Meldepflicht am 01.02.2022 keine Entscheidung fällen. Wegen des anhängigen Verfahrens hatte aber die Bundesregierung zugesagt, die Einhaltung der angegriffenen Regelungen nicht zu erzwingen.

Das VG Köln hat nun in den Verfahren von Meta (Az. 6 L 1354/21) sowie YouTube (6 L 1277/21) entschieden und den Anträgen in beiden Fällen zum Teil stattgegeben. Zentrale Vorschriften des Gesetzes seien wegen Verstoßes gegen unionsrechtliche Vorschriften unanwendbar.

Die Feststellungen des VG zur „Meldepflicht“ könnten sich auch auf weitere Teile des NetzDG auswirken. So hat das Gericht entschieden, der Gesetzgeber habe bei der Einführung des § 3a NetzDG gegen das Herkunftslandprinzip der E-Commerce-Richtline (RL 2000/31/EG) verstoßen.

Das Herkunftslandprinzip wird von Art. 3 Abs. 2 der E-Commerce-Richtlinie festgelegt. Danach dürfen die Mitgliedstaaten den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat „nicht aus Gründen einschränken (…), die in den koordinierten Bereich fallen“. Die Regelungen des NetzDG unterfallen dem „koordinierten Bereich“, wovon auch der Gesetzgeber ausgeht.

Der Gesetzgeber hat sich jedoch auf eine Ausnahme nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie berufen. Danach sind Maßnahmen zulässig, die erforderlich sind etwa zum Schutz der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Verhütung, Ermittlung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, einschließlich des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Hetze aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalität, sowie von Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen. Diese Ausnahmevorschrift gestattet jedoch nur Maßnahmen, „die im Hinblick auf einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft von Absatz 2 abweichen“.

Bisher war in der Rechtsprechung ungeklärt, ob die Beschränkung auf „einen bestimmten Dienst“ nur Regelungen im Einzelfall erlaubt, also gegenüber einem konkreten Anbieter wie YouTube. Das NetzDG insgesamt, sowie dessen § 3a enthalten aber abstrakt-generelle Vorschriften, die für eine Vielzahl von Diensteanbietern aus Drittländern gelten. Aus der Pressemitteilung des VG Köln geht nicht eindeutig hervor, ob das Gericht das NetzDG für eine unzulässige allgemeine Regelung hält. Den Verstoß gegen das Herkunftslandprinzip begründet das Gericht damit, dass der Gesetzgeber weder das für Ausnahmen vorgesehene Konsultations- und Informationsverfahren durchgeführt habe noch die Voraussetzungen eines Dringlichkeitsverfahrens vorgelegen hätten. Hier wird erst der Volltext der Entscheidungen Klarheit schaffen. Sollte das VG Köln jedoch davon ausgehen, das NetzDG weiche nicht nur „im Hinblick auf einen bestimmten Dienst“ von Art. 3 Abs. 2 der E-Commerce-Richtlinie ab, dürften weite Teile des Gesetzes europarechtswidrig und damit unanwendbar sein.

Mit Blick auf die Reichweite einer solchen Entscheidung wäre eine Klärung durch den EuGH wünschenswert. Es bleibt abzuwarten, ob die Verfahren vor dem OVG Münster weitergeführt werden und ob dieses den EuGH anruft, um Klarheit zur Auslegung von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie zu schaffen. Eine Entscheidung zugunsten der sozialen Netzwerke würde dazu führen, dass die Aufsicht über Mega-Plattformen an einem einzelnen Mitgliedstaat hängen bliebe, den die Betreiber oft gerade wegen der nachlässigen Rechtsdurchsetzung wählen. Diese hätten dann die Vorteile des freien Marktzugangs und gleichzeitig den Schutz, den die nachlässige Regulierung durch den Staat der Hauptniederlassung mit sich brächte.

Autor: Rechtsanwalt Marc Hügel