LG Köln: Die weitere Nutzung einer Internetseite ist keine Einwilligung in den Einsatz von Cookies

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Mit Beschluss vom 13.04.2021, Az. 31 O 36/21, hat das Landgericht Köln dem Betreiber einer Internetseite in einem einstweiligen Verfügungsverfahren untersagt, im geschäftlichen Verkehr einen Datenschutzhinweis mit den nachstehenden Informationen über Cookies zu veröffentlichen:

„Um unsere Website für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Website stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Ok. Datenschutzerklärung“

Nach Ansicht des LG Köln ist die auf der Internetseite angezeigte Klausel nicht mit § 307 Abs. 2 S. 2 BGB vereinbar, da diese im Wesentlichen dem Rechtsgedanken des § 15 Abs. 3 TMG widerspreche. Diensteanbieter dürften pseudonymisierte Nutzungsprofile für Zwecke der Werbung, Marktforschung oder bedarfsgerechten Gestaltung einer Internetseite zwar grundsätzlich erstellen, solange der Nutzer über das ihm zustehende Widerspruchsrecht informiert wird und davon keinen Gebrauch macht.

§ 15 Abs. 3 TMG sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch so auszulegen, dass der Diensteanbieter Cookies zur Erstellung von Nutzungsprofilen für Zwecke der Werbung oder Marktforschung nur einsetzen darf, wenn die Einwilligung des Nutzers nicht durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen eingeholt wird. Diese Voraussetzung habe die Internetseite und insbesondere die vorstehende Klausel des Diensteanbieters nicht erfüllt.

Falls Sie Fragen zum rechtskonformen Einsatz von Cookies auf Ihrer Internetseite haben, können Sie sich gerne jederzeit an unsere zertifizierten Datenschutzexperten wenden.

 

Autor: Rechtsanwalt Maximilian Braun