LG München I urteilt zum Marken­schutz des „Schweizer Taschen­messers“

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Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 15.06.2021, Az. 33 O 7646/20, einer Klage der Herstellerin des bekannten Schweizer Taschenmessers stattgegeben, die sich gegen die Verwendung der Angaben „Switzerland" und „Swiss" sowie den Abdruck der Schweizer Flagge auf Taschenmessern und Multifunktionswerkzeig eines Herstellers aus China richtete.

Der chinesische Hersteller hatte im Internet insbesondere Taschenmesser, die in ihrer gesamten Aufmachung den „originalen" Schweizer Taschenmessern ähnelten, zum Kauf angeboten. Dabei waren auf den Produkten selbst oder aber auf deren Verpackungen der Schriftzug „Switzerland" bzw. „Swiss", die Schweizer Flagge sowie verschiedene Logos, die die Flagge in ihre Gestaltung aufgenommen hatten, abgebildet. Tatsächlich wurden die Produkte aber nicht in der Schweiz, sondern in China produziert.

Der chinesische Hersteller hatte argumentiert, dass von der Kennzeichnung auf den Produkten nicht zwingend auf eine Herstellung in der Schweiz zu schließen sei. Auch sei die Verpackung deutlich mit dem Hinweis „Made in China" versehen. Vielmehr handele es sich bei den Produkten erkennbar um „Souvenirartikel", weshalb man von vornherein nicht von einer Herstellung in der Schweiz ausgehen könne.

Diese Argumentation hat das Gericht nicht überzeugt. Vielmehr stellen die vom Beklagten verwendeten Zeichen nach Auffassung des Gerichts geographische Herkunftsangaben dar, deren guten Ruf der chinesische Hersteller in unlauterer Weise ohne rechtfertigenden Grund ausgenutzt habe. Für die Annahme einer Rufausbeutung sei dabei ausschlaggebend, dass sich der Beklagte mit der Gestaltung seiner Produkte sehr eng an die von der Klägerin hergestellten Schweizer Taschenmesser angelehnt habe. 

Gerade die Produkte der Klägerin würden aber entscheidend zum guten Ruf der geographischen Herkunftsangaben mit Bezug zur Schweiz beitragen.

Ob die Verbraucher zudem durch die Kennzeichnungspraxis der Beklagten in die Irre geführt werden, da sie davon ausgehen, der Beklagte lasse seine Taschenmesser und Multifunktionswerkzeuge in der Schweiz produzieren, konnte vorliegend offen bleiben. Sofern der gute Ruf einer geographischen Herkunftsangabe auf unlautere Weise ausgenutzt werde, sei für die Annahme entsprechender Unterlassungsansprüche nicht zusätzlich erforderlich, dass die angesprochenen Verkehrskreise auch über die Herkunft der Produkte in die Irre geführt werden, so das Gericht.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Falls Sie Fragen zum Marken- oder Wettbewerbsrecht haben, können Sie sich gerne jederzeit an uns wenden.

 

Autorin: Rechtsanwältin Anna Zimermann